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Schanigärten: Des einen Freud, des anderen Leid

Von Hermann Hansmann

Wirtschaft

Damit die Nachbarn sich nicht belästigt fühlen, gibt es Regelungen wie etwa die Gewerbeordnung.


Auch wenn die hohen Temperaturen noch ein bisschen auf sich warten lassen, wird es bald heißen: "Schani, trag den Garten raus!" Denn fast jeder verbringt die lauen Abende gerne im Freien, und für viele Gastgewerbetreibenden ist ein voller Schanigarten die wirtschaftliche Existenzsicherung.

Doch des einen Freud ist des anderen Leid: Für betroffene Nachbarn kann der resultierende Geräuschpegel eine enorme Belästigung und - im schlimmsten Fall - sogar eine Gesundheitsgefährdung darstellen.

Entsprechende Regelungen, wie etwa die Gewerbeordnung, sollen Interessensausgleich und -schlichtung bringen.

Die Novelle zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht im Jahr 2010 sah vor, dass Gastronomen für den Betrieb eines Schanigartens von 8 bis 23 Uhr keine gewerberechtliche Genehmigung brauchten, wenn dieser nicht mehr als 75 Plätze hatte, ausschließlich der Ausschank von Speisen und Getränken diente und das Lärmen mittels Hinweistafel untersagt wurde. Die Anzeige des Betriebs reichte aus. Denn, so der Gesetzeswortlaut, von solchen Schanigärten sind "Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm jedenfalls nicht zu erwarten".

Anzeige oder Genehmigung?

Der Verfassungsgerichtshof beurteilte diesen Teil der Bestimmung als gleichheitswidrig, da sie nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellte und hob die Wortfolge mit Ablauf des 30. November 2012 auf.

Viele Schanigartenbetreiber sind für die Saison 2013 verunsichert. Anzeige oder Genehmigung? Doch es kann Entwarnung gegeben werden: Schanigärten, die die zuvor beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, sind weiterhin von einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht freigestellt. Immer noch reicht eine Anzeige, der eine Prüfung der Betriebsbeschreibung folgt.

Für Gastgärten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen - etwa, weil Nachbarn durch Lärm belästigt werden können -, muss ein ordentliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Bei diesem haben die betroffenen Nachbarn im Gegensatz zum Anzeigeverfahren Parteistellung und können vor Inbetriebnahme des Gastgartens Einwendungen wegen Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Lärmbelästigung erheben.

Ob die aktuelle Regelung Bestand hat, wird sich allerdings erst zeigen. Denn erst kürzlich hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass den Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren betreffend einer gewerblichen Betriebsanlage Parteistellung zukommen muss, soweit es um die Überprüfung der Voraussetzungen geht, ob diese vereinfachte Verfahrensform überhaupt anwendbar ist. Ähnliche Überlegungen könnten auch auf Gastgärten übertragen werden.

Hermann Hansmann ist Partner bei PHHV Rechtsanwälte.