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Meldungen an Sozialversicherung sollen vereinfacht werden

Von Lisa Tiefenbacher

Wirtschaft

Künftig soll nur mehr eine monatliche Meldung der individuellen Beitragsgrundlagen der Arbeitnehmer verpflichtend sein.


Wien. Die Regierung plant Vereinfachungen bei den geltenden Meldeverpflichtungen von Unternehmen an die Sozialversicherung. Ein entsprechender Gesetzesentwurf des Sozialministeriums ist in Begutachtung. Die Neuerungen könnten größtenteils mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Derzeit wendet die überwiegende Anzahl von Betrieben bei der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen das so genannte "Lohnsummenverfahren" an. Bei diesem Abrechnungsverfahren ist nur die monatliche Übermittlung einer Beitragsnachweisung für alle Beschäftigten erforderlich. In dieser Beitragsnachweisung werden ausschließlich die Gesamtsummen der Beitragsgrundlagen je Beitragsgruppe angegeben, nicht jedoch die Namen der einzelnen Arbeitnehmer. Die individuellen Beitragsgrundlagen mit den Namen der Arbeitnehmer werden hingegen einmal pro Jahr, als sogenannter Beitragsgrundlagennachweis, übermittelt. Die Versicherungsträger müssen dann die Beitragsnachweisungen und einzelnen Beitragsgrundlagennachweise im Nachhinein für das Vorjahr abgleichen.

Erleichterung bei Anmeldung zur Sozialversicherung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig nur mehr eine verpflichtende monatliche Meldung der individuellen Beitragsgrundlagen der Arbeitnehmer erfolgen soll. Die bisherigen Beitragsnachweisungen, also die Übermittlung der Beitragsgrundlagensumme, soll es dann nicht mehr geben. Differenzen zwischen Lohndaten und Abrechnungsdaten wären somit ausgeschlossen. Die meisten Änderungsmeldungen würden entfallen, da die monatliche Meldung auch der Aktualisierung des Versicherungslaufs dienen würde. Die Betriebe sollen die erstatteten Beitragsgrundlagenmeldungen innerhalb von sechs Monaten sanktionslos berichtigen können.

Auch bei der Anmeldung zur Sozialversicherung von Arbeitnehmern vor Arbeitsantritt soll es Vereinfachungen geben: Wenn vor Arbeitsantritt noch nicht alle Angaben eines Arbeitnehmers bekannt waren und nur eine Mindestangaben-Anmeldung erfolgte, musste bisher binnen sieben Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses eine vollständige Anmeldung mit den fehlenden Angaben erfolgen. Nun ist eine generelle vereinfachte Anmeldung geplant. Die fehlenden Angaben werden mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ergänzt.

Änderungen fürgeringfügige Beschäftigung

Weitere geplante Änderungen betreffen die geringfügige Beschäftigung. Derzeit ist der Beitragszeitraum für geringfügig Beschäftigte das Kalenderjahr. Künftig soll auch für diese, wie für alle anderen Beschäftigten, der Kalendermonat als Beitragszeitraum gelten. Die Vereinbarung der jährlichen Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte soll allerdings möglich sein.

Beginnend mit 2016 soll es außerdem nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze geben. Gegenwärtig gibt es auch eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze, die angewendet wird, wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kürzer als einen Monat dauert. Diese Maßnahme soll die Lohnverrechnung vereinfachen.

Weiters sieht der Entwurf eine Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung vor. Zudem soll der Beitragszuschlag bei einer Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage von neuen Selbständigen infolge des Einkommensteuerbescheids entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens acht Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erfolgt.