Zum Hauptinhalt springen

Die Crux mit illegal erworbenen Beweisen vor Gericht - wie ernst nehmen wir den Rechtsstaat?

Von Adrian E. Hollaender

Wirtschaft

In Deutschland steht derzeit die Causa des zurückgetretenen Post-Chefs Klaus Zumwinkel im Brennpunkt der juristischen Diskussion, die sich um die Kernfrage dreht: Dürfen rechtswidrig erlangte Beweise in einem rechtsstaatlichen Verfahren verwertet werden?


Bisher hat das deutsche Bundesverfassungsgericht dazu eine prinzipiell eher restriktive Linie vertreten und grundrechtsgebotene Begrenzungen der Verwertung von illegal erlangten Beweisen postuliert.

In den Verfahrensordnungen der meisten Staaten sind Beweisverbote zu finden. Im Strafprozess haben sie eine besondere Bedeutung. Das Strafverfahren ist zwar nach kontinentaleuropäischer Tradition auf die Ermittlung der objektiv-materiellen Wahrheit angelegt. Jedoch findet auch die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Strafprozess ihre Grenzen an den grundrechtlichen Schranken der Beweisgewinnung.

Problemfall Ernst Geiger

Diesen Grundsätzen kommt auch in Österreich fundamentale Bedeutung und aktuelle Praxisrelevanz zu: Man denke etwa an durch Folter oder Drohung oder unter Vorspiegelungen falscher Tatsachen bei Vernehmungen erlangte Beweise oder an die Missachtung von Zeugnisverboten - zum Beispiel Zeugenaussagen Geistlicher unter Verletzung des Beichtgeheimnisses. Auch Beweise, die durch unrechtmäßig durchgeführte technische Überwachung erlangt wurden, werfen oft heikle rechtliche Probleme auf - so auch aktuell im Prozess gegen den ehemaligen Wiener Kripo-Chefs Ernst Geiger:

Hier stellt sich die rechtliche Kernfrage, ob bei illegal (weil ohne Initialverdacht) in einem anderen Verfahren angeordneten Telefonüberwachungen erworbene Zufallsfunde vor Gericht Verwendung finden dürfen. Diese Frage ist nicht nur eine Frage der Strafprozessordnung, sie ist eine Frage des Rechtsstaates schlechthin: Denn in einem solchen ist es eben nicht das Ziel, die Wahrheit um jeden Preis zu erforschen. Vielmehr gilt die Maxime, dass sich die staatlichen Strafverfolgungsorgane zur Aufklärung von Verdachtsmomenten und zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches rechtmäßiger Mittel zu bedienen haben - und zwar stets und ausschließlich.

So wichtig die Effizienz der Strafverfolgung für das Funktionieren eines Staates ist, so sehr ist diese Strafverfolgung auf die rechtsstaatlich notwendige Grundlage der rechtmäßigen Beweisgewinnung zu stellen, zumal es in grundsätzlicher Hinsicht kaum einsichtig erscheinen könnte, wie ein auch nur phasenweise rechtswidrig geführtes Verfahren je ein rechtsgültiges Ergebnis hervorzubringen vermöchte.

Wahrheit gegen Fairness

Dies folgt nicht nur aus dem in Österreich verankerten Rechtsstaatsprinzip, sondern auch aus dem in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention normierten Gebot der Unschuldsvermutung: Denn diese gilt bis zum "gesetzlichen Beweis der Schuld".

Die Wendung "gesetzlicher Beweis der Schuld" bedeutet, der Schuldnachweis muss gesetzmäßig geführt werden, er muss dem materiellen Recht wie dem Prozessrecht des Staates entsprechen, und eine Begründung der Schuld mit rechtswidrigen Beweisen ist unzulässig.

Das Streben nach dem "richtigen Verfahrensergebnis" ist verständlich, aber die Verfahrensfairness ist eine unabdingliche Voraussetzung dafür: Ein "richtiges" Verfahrensergebnis ist im Rechtsstaat eben nur jenes, zu dem man auch mit den "richtigen", das heißt legitimen Methoden gelangt.

Der Autor leitet das private Zentrum für Rechtsforschung und den Grundrechtskonvent im österreichischen Parlament und lehrt an den Universitäten Wien und Klausenburg.