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Karfreitag - Chaos oder Gelassenheit?

Von Stefan Köck

Recht

Auch juristisch ist das Thema sperrig. Die neue Lösung hat jedoch einen klugen Aspekt.


In der Vorwoche, konkret am 19. Februar, teilte die Bundesregierung mit, das Problem des laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) religionsdiskriminierenden, weil konfessionsgebundenen Karfreitag-Feiertags durch einen für alle ab 14 Uhr freien Karfreitag sanieren zu wollen. Es begann ein Sturm im Wasserglas. Am 26. Februar wurde eine neue Lösung verkündet. Der Karfreitag wird als Feiertag ganz beseitigt, aber jeder Arbeitnehmer kann (vereinfachend) einen seiner Urlaubstage einseitig festlegen.

Dem war offenbar eine intensive und eilige Diskussion vorangegangen. Verschiedene Ziele wurden angestrebt: (1) möglichst niemanden schlechterzustellen, (2) eine diskriminierungsrechtlich einwandfreie Lösung zu finden und (3) die Wirtschaft möglichst nicht mehr zu belasten.

Beide angekündigten Lösungen haben viele Kritiker auf den Plan gerufen. Die meisten Kommentatoren schienen unglücklich, zynisch oder herablassend gegenüber der Regierungslösung. Arbeitsrechtler waren freilich nicht überrascht, dass jeder Lösungsversuch in ein Minenfeld führt. Nicht nur, weil man Privilegien einer Minderheit (so sieht der EuGH die bisherige Karfreitagregelung) schwer abschaffen kann, ohne jemandem etwas wegzunehmen oder vielen etwas dazuzugeben.

Auch juristisch ist das Thema sperrig. Der Status quo - der Karfreitag ist ein konfessionsgebundener Feiertag - lässt sich durch Gesetz nur schwer anders beseitigen, als den Karfreitag für alle zum Feiertag zu erklären. Das hätte freilich das weiter oben genannte Ziel 3, die Wirtschaft möglichst nicht mehr zu belasten, grundlegend verletzt. Eine rasche Verhandlungslösung auf Sozialpartnerebene war unmöglich. Die Arbeitnehmerseite wollte sofort aus dem EuGH-Spruch für alle etwas herausholen, sah die sonst eintretende Rechtsfolge (frei für alle) gleich einmal als Ausgangslage an und war damit ebenso grundlegend gegen Ziel 3.

Branchenkollektivverträge sind nicht realistisch kündbar

Der konfessionsgebundene freie Karfreitag ist überdies nicht nur im Gesetz, sondern auch in einem alten Generalkollektivvertrag zwischen Österreichischem Gewerkschaftsbund und Wirtschaftskammer und zu allem Überdruss auch in diversen Branchenkollektivverträgen vorgesehen. Die "Abschaffung" des Status quo ist sohin zwar nötig, um Platz für Neues zu schaffen. Doch sie erfordert einen gesetzlichen Eingriff zumindest in den Generalkollektivvertrag, der wiederum verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (die der Autor nicht teilt). Eine Aufkündigung des Generalkollektivvertrags (durch die Wirtschaftskammer) käme für Ostern 2019 zu spät und erforderte außerdem (vermutlich) einen gesetzlichen Eingriff in die dann allenfalls ausgelöste "Nachwirkung".

Nicht realistisch kündbar sind die Branchenkollektivverträge. Meinte man also, die dort enthaltenen, konfessionsgebunden Karfreitagregelungen seien nicht bloß deklarativ zum Gesetz, dann muss man auch in diese gesetzlich eingreifen, was nun offenbar geschehen soll. Obwohl es klar sein sollte, dass der Gesetzgeber zumindest unionsrechtswidrige diskriminierende Kollektivverträge korrigieren kann, ist auch das unter Juristen nicht unumstritten.

Was ist an der Neuregelung negativ? Sie scheint Ziel 1, möglichst niemanden schlechterzustellen, klar zu verletzen. Den (vereinfachend) Protestanten wird ein freier Tag "weggenommen". Aber ist das gravierend? Hier kann man die Dinge so oder so sehen, die neue Lösung hat nämlich einen klugen Aspekt: Von Seiten der bisher Karfreitag-Berechtigten wurde ja häufig betont, es komme ihnen beim Karfreitag im Kern nicht auf das materielle Privileg eines zusätzlichen freien Tages an, sondern auf den spirituellen Wert - also sichergehen zu können, diesen für sie hohen religiösen Festtag frei zu haben. Genau das bewirkt die Neuregelung.

Die Regelung ist positiv im Sinne des Ziels 2, eine diskriminierungsrechtlich einwandfreie Lösung zu finden: Nicht nur Protestanten, sondern auch andere Angehörige von Minderheitsreligionen können sich in Hinkunft einen hohen Feiertag ihrer Religion freinehmen und so ihren religiösen Gefühlen besser nachgehen. Insofern ist die Lösung einem Feiertagstausch (zum Beispiel Karfreitag gegen Mariä Empfängnis am 8. Dezember) vorzuziehen. Ziel 3 wird übererfüllt, die Regelung kostet die Wirtschaft insgesamt nichts, sie könnte der Wirtschaft sogar geringfügige finanzielle Vorteile bringen.

Schlampiger Umgang mit Thema Religion im Arbeitsrecht

Insgesamt ist die Neuregelung also kleinteilig: Einem relativ kleinen Teil der Arbeitnehmer (den bisherigen Karfreitags-Berechtigten) entsteht ein kleiner materieller, aber kein spiritueller Nachteil. Für die meisten Arbeitnehmer gibt es kaum einen Unterschied, allenfalls einen Mini-Vorteil, für die Wirtschaft wohl einen kleinen Vorteil.

Insgesamt ist die Diskussion dieses Themas ein österreichisches Panoptikum: Die Rechtsordnung in ihrem Zusammenspiel von EU-Recht, altem Gesetz sowie alten und neuen Kollektivverträgen ist so kompliziert, dass jeder noch so kleine Eingriff schwierig und konsequenzenreich erscheint. Dazu kommt der schlampige Umgang mit dem Thema Religion im Arbeitsrecht, dem sich lange Zeit niemand gewidmet hat (der EuGH-Spruch war ja vorhersehbar), und das zuletzt förmlich explodiert ist. Das ist wiederum der Spiegel eines nur eingeschränkt säkularen Staates, dessen Bewusstsein noch immer von einer Mehrheitsreligion dominiert wird.

Zuletzt ist das Thema auch ein Spiegelbild einer Gesellschaft, in der viel gejammert und viel nach Reformen gerufen, aber selbst kompromisshaften Kleinreformen mit Empörung und Aufregung begegnet wird. Vielleicht wäre ja in diesem Fall - der juristischen Komplexität zum Trotz - Gelassenheit die passendste Reaktion.