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Verfassung unter Vorbehalt

Von Manfred Machold

Recht

Anspruch und Wirklichkeit fallen mitunter weit auseinander.


100 Jahre nach dem Inkrafttreten der Bundesverfassung waren Jubelrufe zu erwarten. Sie überwiegen vereinzelte Hinweise auf die "Realverfassung" bei Weitem; doch reichen diese aus, um auch die Notwendigkeit einer Bestandsaufnahme in Erinnerung zu rufen.

Schon an wenigen Beispielen ist zu erkennen, dass Anspruch und Wirklichkeit mitunter weit auseinanderfallen.

Nicht ohne Grund setzt die Verfassung der Regierungsbildung keine Fristen. Völlige Regellosigkeit zu folgern ist jedoch verfehlt.

Im Mai 2019 hatte das "Ibiza-Video" nicht bloß den vom Bundeskanzler verlangten Rücktritt des Innenministers, sondern auch den aller anderen der FPÖ zuzurechnenden Mitglieder der Bundesregierung zur Folge. Der Kanzler und ÖVP-Obmann konnte sich daher nicht mehr auf die erforderliche Mehrheit im Nationalrat stützen. Gleiches hatte für seinen Wunsch zu gelten, die ausgeschiedenen Regierungsmitglieder durch Personen zu ersetzen, die der ÖVP nahestanden, im Ergebnis also die Ernennung einer monocoloren Bundesregierung vorzuschlagen. Dies war dem Bundespräsidenten jedoch kraft Art. 74 Abs. 1 B-VG verwehrt.

Zwar stand es diesem damals frei, den Nationalrat gemäß Art. 29 Abs.1 B-VG aufzulösen. Da er diese Option aber verwarf, lebte der Status quo ante wieder auf, und die neue Regierung war auf der Grundlage der letzten Wahl zum Nationalrat 2017 zu bilden.

Als der zuerst damit betraute Obmann der an Mandaten stärksten Partei nach dem "Ibiza-Video" gescheitert war, mussten neue Verhandlungen über die künftige Regierung aufgenommen und zu einem wohlerwogenen Abschluss gebracht werden. Insbesondere konnten die Obleute der nächststärksten Parteien nach den bisherigen Gepflogenheiten damit rechnen, unter den gleichen Bedingungen mit der Regierungsbildung beauftragt zu werden.

Tatsächlich wurde es jedoch unterlassen, in entsprechende Verhandlungen einzutreten; allerdings auch, dies zu verlangen. Ebenso nahm man davon Abstand, hinlänglich zu erkunden, welche Mehrheiten im Nationalrat bestehen bzw. erzielbar sind, um Art. 74 Abs. 1 B-VG zu genügen, wonach jede Bundesregierung des permanenten Vertrauens einer Mehrheit im Nationalrat bedarf.

Dem Obmann der stärksten Partei standen keine rechtlichen Schritte zur Verfügung, um Neuwahlen zu erzwingen. Dass der Bundespräsident den Wünschen des bisherigen Kanzlers Rechnung trug, ohne ausgelotet zu haben, ob respektive welche anderen Koalitionen die Mehrheit im Nationalrat finden, stand daher weder mit Art. 27 Abs. 1 noch mit Art. 74 Abs. 1 B-VG im Einklang. Seit langem ist es unwahrscheinlich, dass eine politische Partei bei Wahlen zum Nationalrat die absolute Mehrheit erlangt. Andernorts in Europa ist es gängige Staatspraxis, neue Koalitionen zu ermöglichen und zu erproben, bevor die vermeidbaren Kosten einer vorzeitigen Wahl entstehen. In Österreich wird häufig beklagt, dass Wahlen von Mal zu Mal mehr Steuergelder verschlingen. Sobald aber triftige Gründe dagegensprachen, bereits nach einem Jahr Neuwahlen anzusetzen, trat die Verfassung als Maßstab in den Hintergrund.

Rückblickend kann das damit erklärt werden, dass sich die Ereignisse überstürzten und keine Erfahrungswerte vorlagen. Wiederholungen sind aber tunlichst auszuschließen. Vor allem ist Vorsorge zu treffen, dass wechselnde Mehrheiten im Parlament als Normalzustand akzeptiert und praktiziert, nicht hingegen gerügt werden. Hier steht allen Parteien ein weites Feld zur Bearbeitung und zum Wettbewerb offen - unabhängig von ihrer Mandatszahl.

Der Autor ist Jurist. Er war Leiter des Rechtsbüros des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung.

Im Laufe dieses Jahres erscheinen mehrere Beispiele des Autors zur Sanierung verfassungsrechtlicher Baustellen und zur erlebten "Realverfassung" in Fortsetzung.