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Mit neuem Insolvenzrecht aus der Krise

Von Wolfgang F. Vogel

Recht
Das Kapitel Insolvenzrecht wird neu geschrieben - es könnte ein großer Wurf werden.
© adobe.stock / Pixi

Schade ist, dass der Zahlungsplan von der Bildfläche verschwindet.


Überraschend schnell ist es gegangen: Das neue Insolvenzrecht wartete nicht einmal die Niederkunft des Babys der Justizministerin ab, es erblickte schon weit früher das Licht der coronagebeutelten Welt. Es ist zwar erst in der Begutachtung dennoch sind erste Konturen erkennbar. Es könnte wirklich ein großer Wurf werden.

Die wahrscheinlich größte Änderung ist das völlig neue Restrukturierungsverfahren. Es nimmt das alte und durchaus bewährte Moratorium auf und mischt es mit Elementen des Chapter 11 Verfahrens des US-Insolvenzrechtes. Gedacht ist es für Unternehmen, die auch ohne "echte" Insolvenz aus einer Schräglage herauskommen wollen. Besonders für kleinere Firmen und die sogenannten Ich-AGs könnte es ein gangbarer Weg sein. Das Schwergewicht bei dieser Form des Verfahrens liegt in der Beratung. Vor allem in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen. Dabei ist zu bedenken, dass Verfahren abseits des klassischen Konkursverfahrens bisher eher Rohrkrepierer waren. Auch das Moratorium verschaffte ja nur eine Verschnaufpause, die sinnvoll genutzt werden musste. Das Ausgleichsverfahren ist still entschlummert und im neuen Sanierungsverfahren aufgegangen.

Und genau da verbirgt sich das größte Problem: "Bei Bedarf" wird dem Verfahren ein Restrukturierungsbeauftragter beigeordnet. Das erinnert irgendwie an das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, wo ein Sanierungsverwalter tätig wird. Er hat eine ähnliche Verantwortung wie ein Masseverwalter, aber kaum Eingriffsmöglichkeiten. Daher trachten alle, die in diese Position berufen werden, dem Gemeinschuldner die Eigenverwaltung zu entziehen; dadurch werden die Risiken überschaubarer.

Abschöpfungsverfahren wird verkürzt

Das Abschöpfungsverfahren, das ja im Grunde ein eigenständiges Verfahren ist, wird für insolvente Unternehmer auf drei Jahre verkürzt. Das hat immerhin die EU vorgegeben. Auch Nichtunternehmer kommen in den Genuss dieser Verkürzung, allerdings vorläufig nur fünf Jahre lang. Was man dann sehen und evaluieren können wird und nicht jetzt schon erkennen kann, ist unklar.

Schade ist, dass in diesem Verfahren die Einigung mit dem maßgebenden Teil der Gläubiger untergeht und damit ein österreichisches Erfolgsmodell, der Zahlungsplan, von der Bildfläche verschwindet. Es wäre durchaus sinnvoll, ihm neues Leben einzuhauchen. Vielleicht in einem System der Belohnung, statt wie bisher der Drohung, das ganze Verfahren platzen zu lassen, wenn bestimmte Kriterien nicht erfüllt werden. Diese Kriterien sind momentan am Arbeitsmarkt ohnedies nicht erfüllbar.