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Überregulierung erschwert innovative Mobilitätskonzepte

Von Wolfram Proksch und Patrick Skalitzky

Recht

Durch die den Funk- und App-Taxis eingeräumten Sonderrechte wird den Taxiunternehmen ohne Vermittlungszentrale die Möglichkeit genommen, konkurrenzfähige Leistungen anzubieten.


Ein kurzer Blick in die Geschichte zeigt, dass es neue Personenbeförderungskonzepte vor allem in Wien von Anfang an schwer hatten, weil der Staat immer schon umfangreich regulierend tätig war. Als 1693 die erste Fiakerlizenz erteilt wurde, war dieser Dienst "technologisch" neu. Er war zwar teuer, bestach aber durch Geschwindigkeit, vor allem im Vergleich zu den bis dahin üblichen Sesselträgern. Wenige Zeit später folgte bereits die erste Lohnkutschenverordnung, die Einschnitte in die Tätigkeit der gerade erst aufgekommenen Fiaker vorsah: Diese mussten fortan fixe Preise verlangen und hatten nach jeder Fahrt nach Hause zurückzukehren, um dort auf neue Kunden zu warten. Diese Verordnung war vor allem geeignet, die Fiaker für Konsumenten unattraktiv zu machen und das Gewerbe der Sesselträger zu schützen.

Schaffung eines Einheitsgewerbes

Die Situation vor 300 Jahren erinnert auf frappierende Weise an die mit der Novelle BGBl I 2019/83 neu eingeführten Regeln für das Mietwagen-Gewerbe: Aufgrund der zunehmenden Dynamisierung des Mobilitätssektors und des Markteintritts innovativer Vermittlungsdienste wie Uber, Bolt & Co erhöhte sich der Wettbewerbsdruck auf Taxis in den vergangenen Jahren erheblich. Anstatt die strenge Regulierung des Taxi-Gewerbes an die neuen Gegebenheiten anzupassen, schuf der Gesetzgeber ein Einheitsgewerbe und strich das ehemalige Mietwagen-Gewerbe ersatzlos. Im Ergebnis wurden Uber, Bolt & Co dem Taxi-Regime unterworfen.

Mit den Neuerungen wurden vorgeblich "gute Arbeitsbedingungen" angestrebt. Letztendlich war diese Novelle jedoch - wie auch schon die Lohnkutschenverordnung vor 300 Jahren - vor allem geeignet, neue Mobilitätskonzepte wie etwa Uber, Bolt & Co für Konsumenten unattraktiv zu machen und das Taxi-Gewerbe zu schützen.

Ob die Umsetzung in dieser Form verfassungskonform ist (war), darf bezweifelt werden. Jedenfalls aber unterwarf der Gesetzgeber das neu geschaffene Einheitsgewerbe konsequenterweise auch einheitlichen Regeln, was im Hinblick auf den Gleichheitssatz auch erforderlich ist.

Erstmals Ausnahmenvon der Tarifpflicht

Noch vor dem vollständigen Inkrafttreten dieser Novelle wurde das GelverkG mit BGBl I. 13/2021 erneut novelliert. Dabei nahm der Gesetzgeber die Gleichstellung des neu geschaffenen Einheitsgewerbes im wohl maßgeblichsten Bereich zurück: der Tarifbindung aller Marktteilnehmer. Bei "Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden", ist es nunmehr möglich, von der Tarifbindung abzuweichen, "wenn eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird".

Während die Novelle damit die Tarifbindung für per Telefon oder App bestellte Taxifahrten aufhebt, bleibt diese für die Aufnahme von Fahrgästen auf der Straße oder am Standplatz bestehen. Somit werden jene Unternehmer privilegiert, die ihre Dienste über Funkzentralen oder App-Lösungen anbieten. Diesen ist nunmehr eine flexible, an die Marktbedingungen angepasste Preisgestaltung möglich. Hingegen bleibt diese Flexibilität den "klassischen" Taxis, die mit keiner Vermittlungszentrale zusammenarbeiten, verwehrt.

Letztendlich wurde mit dieser Novelle das Geschäftsmodell von Uber, Bolt & Co legalisiert (Bestellung einer Fahrt über eine App zu einem Fixpreis) und sogar erweitert (Teilen der Fahrt mit anderen Fahrgästen = "UberPool"). Durch die den Funk- und App-Taxis eingeräumten Sonderrechte wird den "klassischen" Taxiunternehmen in einer zunehmend digitalisierten Welt die Möglichkeit genommen, konkurrenzfähige Leistungen anzubieten.

Taxiunternehmerziehen vor den VfGH

Gegen diese Ungleichbehandlung zogen nun vier Wiener Taxiunternehmer vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der guten Ordnung halber legen die Autoren vorab offen, die Antragsteller in diesem Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten. Ihre Argumentation wird im Folgenden zusammengefasst.

Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies führt zu einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Der VfGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Regelungen auch durch eine Änderung der Rechtslage unsachlich werden können. Da der Gesetzgeber bisher starr an der Tarifpflicht für das Taxi-Gewerbe festhielt, nunmehr aber für einen Teil des Gewerbes erstmals Ausnahmen vorsieht, wurde die Tarifpflicht aufgrund dieser neu eingeführten Ausnahmen gleichheitswidrig.

Der Gesetzgeber knüpft die Ungleichbehandlung an die Art und Weise der Buchung, nämlich über einen Kommunikationsdienst. Die vom Gesetzgeber damit (vorgeblich) verfolgten Ziele können in zwei Kategorien eingeteilt werden: den Schutz der Gewerbetreibenden durch Abwerben von Fahrgästen einerseits sowie den Schutz der Konsumenten durch die Vermeidung von Drucksituationen und Transparenz der Preisgestaltung andererseits.

Zum ersten Ziel ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Schutz von Wirtschaftsunternehmen vor Konkurrenz schon wegen des Konflikts mit Art. 6 StGG (von wenigen Ausnahmen abgesehen) keinesfalls im öffentlichen Interesse liegt. Dieses Argument ist sohin als Rechtfertigung untauglich.

Hinsichtlich des zweiten Ziels ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass die Tarifbindung grundsätzlich Drucksituationen vermeiden und auch die Transparenz erhöhen kann. Jedoch ist dieses Ziel keinesfalls derart gewichtig, dass damit die Beseitigung der Konkurrenzfähigkeit eines Teiles der Marktteilnehmer gerechtfertigt werden könnte. Insbesondere könnte der Gesetzgeber die angestrebten Ziele auch erreichen, wenn alle Unternehmer den Fahrtpreis unabhängig von der Art der Buchung innerhalb eines Preisbandes oder unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze festlegen dürften. Doch selbst hier stellt sich die Frage der Notwendigkeit, da das ABGB stark überhöhten Preisen ohnehin einen Riegel vorschiebt (Wucher, Laesio enormis).

Die vom Gesetzgeber eingesetzten Mittel mögen daher unter Umständen geeignet sein, die damit verbundenen Differenzierungen zu rechtfertigen, sie sind allerdings weder erforderlich noch angemessen. Die "Tarifpflicht neu" ist daher unsachlich und folglich als gleichheitswidrig zu qualifizieren.

Teilweise Liberalisierung der Tarifpflicht verfassungswidrig

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Gesetzgeber für alle Unternehmer einheitliche Regeln schaffen muss, wenn er die Preisgestaltung im Taxi-Gewerbe liberalisieren möchte. Es ist ihm jedoch verwehrt, die Tarifbindung nur für einen Teil der miteinander konkurrierenden Gewerbetreibenden innerhalb des einheitlichen Gewerbes aufzuheben. Die "teilweise Liberalisierung" der Tarifpflicht ist daher verfassungswidrig.

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