Zum Hauptinhalt springen

Horrortrip statt Traumauto

Von Christoph Krones

Recht
© Fotolia/animaflora

Ein über eine Internetplattform erworbenes Auto stellte sich als gestohlen heraus - die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei und Urkundenfälschung gegen den Käufer ein.


Der Frühling ist mit seiner ganzen Kraft in Österreich eingetroffen und damit vielleicht auch die Sehnsucht nach einem Neuwagen. Nicht wenige Autofahrer überlegen dabei, sich ihr neues Fahrzeug im Ausland zu besorgen. Einerseits können Fahrzeuge im Ausland günstiger sein, andererseits kann man sich einige Nebenkosten ersparen. Der nachfolgende Fall zeigt aber, dass man als Käufer darauf achten sollte, von wem man sein Traumauto erwirbt.

Der Kläger hatte in diesem Fall über eine Internetplattform in Italien von einem privaten Verkäufer einen Pkw um 29.500 Euro erworben. Wie auch in Italien üblich, wurde ein Kaufvertrag unterfertig, die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte in bar. Daraufhin erhielt der Käufer das Typenblatt, die Fahrzeugschlüssel, das Serviceheft sowie eine Ausfolgebescheinigung des italienischen Automobilclubs, mit dem die "Echtheit" des Fahrzeugs bestätigt wurde.

Das Fahrzeugwurde beschlagnahmt

Zur Überprüfung der Identität des Verkäufers hatte sich der Käufer dessen Personalausweis zeigen lassen und die Nummer am Kaufvertrag vermerkt. Nach Überstellung des Fahrzeugs beantragte er den österreichischen Typenschein, führte die Normverbrauchsabgabe (Nova) ab, meldete das Fahrzeug an und ließ es bei der Werkstatt seines Vertrauens neu lackieren.

Nachdem der Käufer von der Polizei erfahren hatte, dass das Fahrzeug auf einer Fahndungsliste als gestohlen aufscheint, wurde es sichergestellt und gegen den (gutgläubigen) Käufer von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Hehlerei und Urkundenfälschung eingeleitet. Obwohl das Ermittlungsverfahren bald eingestellte wurde, wurde die Beschlagnahme des Fahrzeuges nicht aufgehoben. Erst zwei Jahre später wurde dem Kläger das Fahrzeug ausgefolgt.

Aus diesem Grund begehrte der Käufer, nun Kläger, aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz von der Republik Österreich. Dabei stützte sich der Kläger darauf, dass die Beschlagnahme nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig gewesen sei.

Das Erstgericht gabdem Klagebegehren statt

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Mit Einstellung des Strafverfahrens hätte auch die Beschlagnahme aufgehoben werden müssen.

Das Berufungsgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Erstgerichts und die Schadenersatzansprüche des Klägers. Schon wegen des Zurückbehaltungsrechts des Klägers hätte die Staatsanwaltschaft die Schlüssigkeit ebenso wie die offenbare Berechtigung der vom nunmehrigen Kläger erhobenen Ansprüche auf das beschlagnahmte Fahrzeug bejahen müssen. Dem Vorgehen, die Ausfolgung zu verweigern, liege daher eine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde, sodass den Organen der Staatsanwaltschaft rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten sei.

Auch wenn der Käufer beziehungsweise Kläger im Ergebnis Recht bekam, dauerte die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche (Herausgabe des Fahrzeuges und Schadenersatz) insgesamt nahezu fünf Jahre.

Sollten Sie daher ein Fahrzeug im Ausland kaufen, stellen Sie sicher, dass es nicht als gestohlen gemeldet ist. Vergleichbare Probleme sollten jedenfalls ausbleiben, wenn Sie ein Fahrzeug beim Autohändler Ihres Vertrauens erwerben.

Christoph Krones ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrecht zählt das Verkehrs- und Reiserecht zu seinen Spezialgebieten.